LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2022
L 5 P 31/21
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 8; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4; SGB XI § 36; SGB XI § 37;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 67/18

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XIAnforderungen an das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit - hier insbesondere die Pflegerelevanz psychischer Beeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 5 P 31/21

DRsp Nr. 2022/12663

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI Anforderungen an das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit – hier insbesondere die Pflegerelevanz psychischer Beeinträchtigungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 8; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4; SGB XI § 36; SGB XI § 37;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat.

Der 1963 geborene Kläger beantragte am 10.01.2018 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten. Er gab an, seine Selbstständigkeit sei gesundheitlich beeinträchtigt mit Blick auf die gesamte Arbeit im Haushalt, Putzen, Waschen, Kochen, Einkäufe sowie Müll entsorgen.

Die Beklagte ließ den Kläger durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) begutachten. Die Pflegefachkraft R stellte auf der Grundlage einer am 06.02.2018 in häuslicher Umgebung durchgeführten Untersuchung als pflegebegründende Diagnose eine traumatische Amputation der unteren Extremität fest.