Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.09.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Leistungen nach Pflegegrad 2.
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