Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Januar 2016 und der Bescheid vom 31. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
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