Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die miteinander verheirateten Kläger beziehen seit 2012 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II). Sie führen und führten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung des Beklagten.
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