Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung der für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 01.11.2016 bis zum 28.02.2017 als Darlehen bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss.
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