I. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Februar 2018 wird, soweit es nicht durch den zwischen den Beteiligten durch die Erklärungen vom 10. beziehungsweise 17. Oktober 2019 geschlossenen Teilvergleich wirkungslos geworden ist, aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2016 verurteilt, dem Kläger für den Monat April 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), namentlich unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 200,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II, zu gewähren.
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