LSG Hessen - Urteil vom 05.02.2020
L 6 AS 292/18
Normen:
SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 1-2; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 3; EStG § 3 Nr. 26 und Nr. 26a;
Fundstellen:
NZS 2020, 434
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 658/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung eines höheren Einkommensfreibetrages eines Übungsleiters im sportlichen BereichAbgrenzung von Ehrenamt und selbständig ausgeübter Nebentätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 292/18

DRsp Nr. 2020/4772

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung eines höheren Einkommensfreibetrages eines Übungsleiters im sportlichen Bereich Abgrenzung von Ehrenamt und selbständig ausgeübter Nebentätigkeit

Ein Leistungsberechtigter kann den erhöhten Freibetrag aus § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 in Verbindung mit S. 1 SGB II geltend machen, auch wenn seine Tätigkeit selbst (hier als Übungsleiter im sportlichen Bereich) nicht unmittelbar ehrenamtliches Gepräge aufweist, sondern sich als Teil einer selbständig ausgeübten (Neben-)Tätigkeit darstellt.

I. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Februar 2018 wird, soweit es nicht durch den zwischen den Beteiligten durch die Erklärungen vom 10. beziehungsweise 17. Oktober 2019 geschlossenen Teilvergleich wirkungslos geworden ist, aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2016 verurteilt, dem Kläger für den Monat April 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), namentlich unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 200,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II, zu gewähren.