Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 zu übernehmenden Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Die Klägerin ist am 00.00.1967 geboren und (im streitigen Zeitraum) alleinstehend. Sie bezieht seit mehreren Jahren laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten.
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