Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Umstritten ist die Bewilligung von Alg II für Januar 2015.
Im Januar 2015 überwies der Arbeitgeber des nicht im Leistungsbezug stehenden Klägers das Arbeitsentgelt für diesen Monat nicht wie vertraglich vereinbart am Monatsende, sondern erst im Verlauf des Februar. Der Kläger sandte deswegen am Freitagabend, den 30.1.2015, um kurz nach 20 Uhr - ohne Anforderung einer Eingangs- oder Lesebestätigung - eine E-Mail an das beklagte Jobcenter, mit der er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für seine Bedarfsgemeinschaft beantragte.
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