LSG Hamburg - Urteil vom 07.03.2019
L 1 KR 18/17
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 3; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB V § 40;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 323/15

Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen RehabilitationErstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach Zuständigkeitsklärung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 18/17

DRsp Nr. 2019/5390

Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach Zuständigkeitsklärung

Soweit § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist, der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist. Dies bezieht sich aber auf den Ort und Umfang der Leistung und nicht auf die vorher zu klärende Frage, ob der andere Rehabilitationsträger für die Leistung eigentlich zuständig gewesen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 3; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB V § 40;

Tatbestand: