LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2021
L 2 R 293/20
Normen:
SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 16; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 3 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 4 Abs. 1; KfzHV § 5 Abs. 1; KfzHV § 5 Abs. 3; KfzHV § 6 Abs. 1; KfzHV § 10 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 309
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1226/16

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe nach dem SGB IXUnzulässigkeit der Ermittlung des Verkehrswerts eines Altwagens nach der Schwacke-Liste bei zum Teil finanzierten Fahrzeugen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen L 2 R 293/20

DRsp Nr. 2022/443

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe nach dem SGB IX Unzulässigkeit der Ermittlung des Verkehrswerts eines Altwagens nach der Schwacke-Liste bei zum Teil finanzierten Fahrzeugen

Die Bestimmung des Wertes eines Altwagens gemäß § 5 Abs. 3 KfzHV ist nicht auf die sogenannte Schwacke-Liste abzustellen, wenn das Fahrzeug erst zum Teil finanziert ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2020 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2016 und des Bescheides vom 20.11.2019 verurteilt, dem Kläger für die Anschaffung des im Februar 2016 erworbenen Pkw Audi Q 3 einen Zuschuss in Höhe von 5.760,00 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 16; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 3 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 4 Abs. 1; KfzHV § 5 Abs. 1; KfzHV § 5 Abs. 3; KfzHV § 6 Abs. 1; KfzHV § 10 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs hat.