LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2020
L 2 R 2454/19
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 15; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX §§ 42 ff.; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 47 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 7; SGB IX § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2462/18

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIAusstattung mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch am Arbeitsplatz als erforderliches Hilfsmittel zur BerufsausübungKeine vorrangige Leistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen L 2 R 2454/19

DRsp Nr. 2021/5810

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Ausstattung mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch am Arbeitsplatz als erforderliches Hilfsmittel zur Berufsausübung Keine vorrangige Leistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzrecht

1. Zum Anspruch eines Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch am Arbeitsplatz im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben.2. Kein vorrangiger (konkret-individueller) Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht (im Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, L 6 R 504/14 )

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch zu verschaffen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 15; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX §§ 42 ff.; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 47 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 7; SGB IX § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5;