LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.2019
L 17 U 183/16
Normen:
SGB VII § 35 Abs. 3; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 44;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 333/14

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIIVersicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 17 U 183/16

DRsp Nr. 2019/3699

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VII Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Bei der Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII handelt es sich nicht um Übergangsgeld im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 35 Abs. 3; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 44;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen muss.

Die Beklagte erkannte bei der 1976 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2007 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an.