Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen muss.
Die Beklagte erkannte bei der 1976 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2007 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage zur
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