BSG - Urteil vom 12.03.2019
B 13 R 27/17 R
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 3332
NZS 2019, 672
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 712/15
SG Berlin, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 6774/13

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenMinderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen BerufBerücksichtigung des bisherigen Berufs als Physiotherapeutin auch bei letzter Tätigkeit fast zehn Jahre vor Antragstellung

BSG, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 27/17 R

DRsp Nr. 2019/9889

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf Berücksichtigung des bisherigen Berufs als Physiotherapeutin auch bei letzter Tätigkeit fast zehn Jahre vor Antragstellung

Bei der Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, ist ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.