Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten; Interessenabwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Löschung und dem öffentlichen Interesse
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 5 K 42/21
DRsp Nr. 2021/17146
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten; Interessenabwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Löschung und dem öffentlichen Interesse
Stichwort:1. Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO).2. Datenschutzrechtlich kann ein Vorlageverlangen gemäß § 97AO über § 29b Abs. 1 -- und soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9DSGVO betroffen sind -- über Abs. 2AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen (dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt.
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