Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt, in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten versichert zu sein.
Er ist 1944 geboren und bezieht seit dem 1. August 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er wird bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 als Pflichtversicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geführt.
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