LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2017
L 1 KR 488/15
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 647/11

Anspruch auf Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der RentnerNotwendige Versicherungszeiten9/10-Belegung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 488/15

DRsp Nr. 2017/10223

Anspruch auf Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner Notwendige Versicherungszeiten 9/10-Belegung

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V setzt unter anderen voraus, dass während der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 Prozent dieser Zeit Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung bestanden haben müssten.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten versichert zu sein.

Er ist 1944 geboren und bezieht seit dem 1. August 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er wird bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 als Pflichtversicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geführt.