LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2019
L 11 KA 62/18 B ER
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 4 und S. 5 Nr. 1 -3 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3; SGB V § 103 Abs. 6 S. 2; SGB V § 103a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 64/18

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungZielsetzung der Fortführung der PraxisAnforderungen an die Ermessenentscheidung des Zulassungsausschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 62/18 B ER

DRsp Nr. 2019/11617

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Zielsetzung der Fortführung der Praxis Anforderungen an die Ermessenentscheidung des Zulassungsausschusses

1. Gesetzliches Ziel der Ausschreibung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes und dessen Nachbesetzung ist die "Fortführung" der Praxis entweder in Gestalt einer Einzelpraxis oder des Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft. Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist. 2. Die gerichtliche Überprüfung der Bewerberauswahl der Zulassungsgremien als Ermessensentscheidung erfolgt zweigestuft. Zunächst ist zu klären, ob das Ausschreibungsverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde, sodann ist zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung sachlich rechtmäßig ist (hier im Hinblick auf die berufliche Eignung und die Dauer der Eintragung in die Warteliste).

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 4 und S. 5 Nr. 1 -3 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3; SGB V § 103 Abs. 6 S. 2; SGB V § 103a Abs. 1 S. 1;