LSG Bayern - Urteil vom 04.06.2020
L 20 KR 419/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 815
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 464/17

Anspruch auf prophylaktische Mastektomie mit Brustsofortrekonstruktion als SachleistungKrankheitsrisiko als KrankheitRisiko einer Verschlimmerung einer Grunderkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 20 KR 419/19

DRsp Nr. 2020/9525

Anspruch auf prophylaktische Mastektomie mit Brustsofortrekonstruktion als Sachleistung Krankheitsrisiko als Krankheit Risiko einer Verschlimmerung einer Grunderkrankung

Beim Erkrankungsrisiko wird bereits in dem risikobegründenden Zustand eine Regelwidrigkeit mit Krankheitswert gesehen; dies ist insbesondere der Fall bei einer bestehenden Grunderkrankung und Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf das Risiko einer Verschlimmerung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.07.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine beidseitige prophylaktische Mastektomie (Brustamputation) mit Brustsofortrekonstruktion als Sachleistung.

Die 1986 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihre Großmutter erkrankte im Alter von ca. 30 Jahren an Brustkrebs, ihre Mutter im Alter von ca. 39 Jahren. Beide sind daran verstorben. Im Jahr 2016 erkrankte zudem eine Tante mütterlicherseits an Brustkrebs. Auch sie ist inzwischen verstorben.