Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren um Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
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