LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2019
L 12 SO 50/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 131/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit um einen Anspruch eines behinderten Menschen auf Übernahme der Kosten eines Tandem-Dreirades mit Elektromotor als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen L 12 SO 50/19 B

DRsp Nr. 2020/15534

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit um einen Anspruch eines behinderten Menschen auf Übernahme der Kosten eines Tandem-Dreirades mit Elektromotor als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.01.2019 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G aus N beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a () in Verbindung mit den §§ ,115 () erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.