Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.01.2019 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G aus N beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a () in Verbindung mit den §§ ,115 () erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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