Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 begehrt.
Mit Bescheid vom 27.05.2019 hatte die Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 festgestellt. Folgende Behinderungen waren berücksichtigt worden:
1. Fibromyalgie (Einzel-GdB 20),
2. Depression (Einzel-GdB 20),
3. Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20),
4. Minderbelastbarkeit der Schultergelenke (Einzel-GdB 10),
5. Harnhalteschwäche (Einzel-GdB 10).
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