LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2020
L 8 BA 203/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 BA 203/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit um die Verjährung von Beitragsbescheiden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 203/19 B

DRsp Nr. 2020/8356

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit um die Verjährung von Beitragsbescheiden

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.8.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten streitig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 8.12.2009 - 1 BvR 2733/06 - juris Rn. 13 mwN).