FG Köln - Urteil vom 22.01.2009
10 K 398/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 227; AO § 169 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 900

Anspruch auf rechtliches Gehör, Prozessverschleppung, Vertagung der mündlichen Verhandlung, Steuerhinterziehung, Einkünftezurechnung bei Auslandssachverhalten

FG Köln, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 398/08

DRsp Nr. 2009/10550

Anspruch auf rechtliches Gehör, Prozessverschleppung, Vertagung der mündlichen Verhandlung, Steuerhinterziehung, Einkünftezurechnung bei Auslandssachverhalten

1. Einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung kann nicht stattgegeben werden, wenn nach grundlegender Änderung des Sachvortrags erst im Termin eine nicht hinreichend individualisierbare Zeugenbenennung erfolgt. 2. Ist das Finanzgericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass sowohl die subjektiven wie auch die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen, greift die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. 3. Zur Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und zur Hinterziehung von Einkommen- und Vermögenssteuern.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 227; AO § 169 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und die Hinterziehung von Kapitaleinkünften im Anschluss an eine beim Kläger in den Jahren 1995 bis 1998 durchgeführte Fahndungsprüfung.