LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.06.2020
L 1 R 110/18
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1; FRG § 4 Abs. 1 S. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 459/15

Anspruch auf RegelaltersrenteAnforderungen an eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten in der ehemaligen Union der Sozialistischen SowjetrepublikenKein Nachweis durch Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher und andere Unterlagen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 1 R 110/18

DRsp Nr. 2020/17348

Anspruch auf Regelaltersrente Anforderungen an eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Kein Nachweis durch Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher und andere Unterlagen

In Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Arbeitsbüchern und anderen Unterlagen bestätigte Beitrags- und Beschäftigungszeiten können wegen nicht angegebener Unterbrechungszeiten grundsätzlich nur als glaubhaft gemachte Zeiten im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG nur zu 5/6 angerechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1; FRG § 4 Abs. 1 S. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist (nur noch) eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Höhe von 6/6 anstelle von bisher 5/6 für die Beschäftigungen des Klägers in der Zeit vom 16. September 1966 bis zum 1. Februar 1971 und vom 17. November 1977 bis zum 13. August 1990.