LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2017
L 19 R 381/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 850/12

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungKeine Annahme eines dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens durch die Aufnahme einer regelmäßigen Behandlung beim HausarztAnforderungen an das Vorliegen einer psychischen Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 19 R 381/15

DRsp Nr. 2017/8759

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Keine Annahme eines dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens durch die Aufnahme einer regelmäßigen Behandlung beim Hausarzt Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Erkrankung

Bei einer rezidivierenden depressiven Störung ist zunächst von einem Behandlungsfall der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen, der je nach Intensität der akuten Erkrankung unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen erfordert. Damit ist aber nicht der Nachweis der Unüberwindbarkeit dieser Störung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. »1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Allein der Umstand, dass der Versicherte bei einem Allgemeinarzt ("Hausarzt") seit einem bestimmten Zeitpunkt in regelmäßiger Behandlung ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines schon seit diesem Zeitpunkt dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens.«

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand