LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2020
L 4 R 369/13
Normen:
SGB VI § 300 Abs. 3; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 3; FRG § 15 Abs. 3 S. 3; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 454/12

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitBerücksichtigung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter BeitragszeitenRechtmäßigkeit der 5/6-Kürzung nicht nachgewiesener Beitragszeiten in einem sowjetischen Staatsbetrieb

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen L 4 R 369/13

DRsp Nr. 2020/8645

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Berücksichtigung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Beitragszeiten Rechtmäßigkeit der 5/6-Kürzung nicht nachgewiesener Beitragszeiten in einem sowjetischen Staatsbetrieb

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 300 Abs. 3; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 3; FRG § 15 Abs. 3 S. 3; FRG § 22 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der in den Jahren 1974 bis 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten in der damaligen UdSSR als nachgewiesene Beitragszeiten.

Der am 00.00.1958 in Nord-Kasachstan in der damaligen UdSSR geborene Kläger siedelte am 17.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".