LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2016
L 3 R 132/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 701/10

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit auf eine Tätigkeit als VerdrahtungselektrikerAnforderungen an das Sehvermögen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 3 R 132/13

DRsp Nr. 2016/13443

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker Anforderungen an das Sehvermögen

Eine Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker (in der industriellen Schaltschrankmontage) setzt bereits aus Sicherheitsgründen für den Kläger und die Allgemeinheit ein normales Sehvermögen voraus, das sowohl ein unbeeinträchtigtes Farbsehvermögen als auch ein normales Nahsehvermögen einschließt.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2016 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).