LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2019
L 3 R 378/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 271/16

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit einer Kommissioniererin auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen L 3 R 378/17

DRsp Nr. 2019/10644

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit einer Kommissioniererin auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Die am ... 1960 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) erfolgreich eine Berufsausbildung zum Kleidungsfacharbeiter und war bis 1985 im erlernten Beruf und im Anschluss daran bis 1994 als pädagogische Hilfskraft in einer Kindertagesstätte versicherungspflichtig beschäftigt.

Nach ihrem aus persönlichen Gründen vorgenommenen Umzug nach Dänemark arbeitete sie dort zunächst wieder in dem erlernten Beruf, dann als Verpackerin in einer Fischfabrik und - nach einer tätigkeitsbezogenen Weiterbildung von drei Monaten in der Elektronik - bis zur Übernahme und Schließung des Betriebes bei der Niederlassung von B. in Dänemark als Montiererin.