LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2019
L 8 R 350/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 407a Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 93/16

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Begutachtung einer Fibromyalgie-Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 8 R 350/17

DRsp Nr. 2019/11613

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Begutachtung einer Fibromyalgie-Erkrankung

Nach der Rechtsprechung des BSG muss ein zur Begutachtung von Fibromyalgie zu bestellender Sachverständiger über "fachübergreifende" Erfahrungen hinsichtlich der Diagnostik und der Beurteilung dieses Krankheitsbildes besitzen, unabhängig davon, ob er von Haus aus als Internist, Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe oder Psychiater tätig ist. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Begutachtung von Probanden mit dem Krankheitsbild Fibromyalgie durch zwei Fachärzte auf ihren jeweiligen Fachgebieten unstatthaft wäre, soweit beide über Erfahrungen mit diesem Krankheitsbild verfügen und einer der beiden Sachverständigen die Verantwortung einer Gesamtbeurteilung übernimmt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.3.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 407a Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die am 00.00.1969 geborene Klägerin, die den Beruf der Arzthelferin erlernt und zuletzt ausgeübt hat, begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.