Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ab dem 1. Juni 2007 streitig.
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