LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2018
L 6 R 349/17
Normen:
SGG § 109; SGG § 116 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1018/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitAnforderungen an den Anspruch auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 6 R 349/17

DRsp Nr. 2018/4746

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anforderungen an den Anspruch auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens

Zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ladung von Sachverständigen zum Termin zur Erläuterung eines in einem Verfahren auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstatteten Gutachtens.

1. Eine ergänzende Stellungnahme von Amts wegen und erst recht nach § 109 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zwischenzeitliche Ermittlungen von Amts wegen maßgeblicher neuer Gesichtspunkte ergeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung bestehen. Dem Sachverständigen nach § 109 SGG muss insoweit nicht das letzte Wort verbleiben. 2. Ein Anspruch auf - mündliche –Erläuterung besteht grundsätzlich nur bezüglich der in der jeweiligen Instanz erstatteten Gutachten. Ein diesbezügliches Recht kann auch in zweiter Instanz bestehen, wenn die Anhörung bereits in erster Instanz geltend gemacht und diesem Begehren verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen wurde.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § S. 2;