Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015, mit dem die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung überzahlter Rente in Höhe von 3.270,22 EUR verlangt hat.
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