LSG Hamburg - Beschluss vom 08.05.2023
L 3 R 76/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2;

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser ErwerbsminderungLeistungsvermögen von sechs Stunden arbeitstäglichAnforderungen an eine Verweisbarkeit im Mehrstufenschema

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen L 3 R 76/21

DRsp Nr. 2023/13267

Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung Leistungsvermögen von sechs Stunden arbeitstäglich Anforderungen an eine Verweisbarkeit im Mehrstufenschema

1. Bei einem Leistungsvermögen zur Verrichtung leichter körperlicher Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen bei bestehender Wegefähigkeit von sechs Stunden arbeitstäglich regelmäßig hat ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbarer Versicherter keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. 2. Lässt sich der bisherige Beruf einer Ebene des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zuordnen, steht dies einer Verweisung auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegen – hier verneint für Tätigkeiten einer Schwester beim Roten Kreuz und als Textil- und Modeschneiderin ohne Nachweis einer Ausbildung sowie für Praktikumstätigkeiten oder Ein-Euro-Jobs.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.