LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2022
L 10 R 2529/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1; SGB VI § 102 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 4 und S. 5 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 723/20

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf ZeitAnforderungen an die Prognose einer Besserungsaussicht - hier im Falle seelischer Leiden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen L 10 R 2529/21

DRsp Nr. 2022/15253

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit Anforderungen an die Prognose einer Besserungsaussicht – hier im Falle seelischer Leiden

Es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wenn prognostisch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen. Beruht die Leistungseinschränkung auf seelischen Leiden, kann eine Besserungsaussicht nicht verneint werden, wenn bisher keine fachärztliche psychiatrische Behandlung erfolgt ist und eine psychotherapeutische Behandlung noch intensiviert werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1; SGB VI § 102 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 4 und S. 5 Hs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich befristet oder auf Dauer zusteht.