LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2017
L 19 R 65/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1058/14

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 19 R 65/16

DRsp Nr. 2017/8579

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (hier: psychische Störungen).

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn zwar psychische Erkrankungen bestehen, die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen aber nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit führen, sondern nur zu Leistungseinschränkungen qualitativer Art im Hinblick auf die Schwere der Tätigkeit und die psychische Belastbarkeit.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2014 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand