Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2014 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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