Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene Ehefrau durch einen insoweit veränderten Versorgungsausgleich sowie über die Rechtmäßigkeit der Erstattung von geleisteten Rentenzahlungen.
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