LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2018
L 21 R 292/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB V § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 428/10

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungAbgrenzung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit zwischen gesetzlicher Kranken- und RentenversicherungVerweisbarkeit einer Fachverkäuferin im Einzelhandel im sog. Mehrstufenschema

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen L 21 R 292/14

DRsp Nr. 2019/2503

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Abgrenzung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung Verweisbarkeit einer Fachverkäuferin im Einzelhandel im sog. Mehrstufenschema

1. Für den Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB V und bei der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung sind nicht die gleichen Kriterien maßgebend. § 51 Abs. 1 SGB V stellt vielmehr auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, also auf dessen aktuelle körperliche sowie geistige Konstitution und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit ab. 2. Eine Fachverkäuferin im Einzelhandel kann zumutbar auf Verweisungstätigkeiten einer Kassiererin oder auch auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verwiesen werden.

Tenor