LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2019
L 18 R 793/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 514
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1410/15

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungKeine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nach Anordnung des geschlossenen Maßregelvollzuges aufgrund einer schweren psychiatrischen Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 18 R 793/17

DRsp Nr. 2019/7745

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nach Anordnung des geschlossenen Maßregelvollzuges aufgrund einer schweren psychiatrischen Erkrankung

Eine schwere psychiatrische Erkrankung ist nicht im Rechtssinne wesentlich ursächlich dafür, dass der Versicherte außerstande ist, erwerbstätig zu sein, wenn sie dazu geführt hat, dass wegen der aus der Krankheit folgenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit der geschlossene Maßregelvollzug angeordnet worden ist. In einem solchen Fall ist im Rahmen einer rechtlich wertenden Betrachtung die (allein oder überwiegend) wesentliche Ursache für die faktische Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht die Krankheit, sondern die wegen der daraus folgenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erfolgte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 10.7.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist Rente wegen voller Erwerbsminderung.