Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2020 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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