LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2016
L 2 R 29/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 860/11

Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser ErwerbsminderungErfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. Drei-Fünftel-BelegungAnrechenbarkeit von Anrechnungszeiten der ArbeitslosigkeitBezug von Arbeitslosengeld II ist keine versicherte BeschäftigungAufeinanderfolgen mehrerer Zeiten nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 2 R 29/14

DRsp Nr. 2019/1464

Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. Drei-Fünftel-Belegung Anrechenbarkeit von Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit Bezug von Arbeitslosengeld II ist keine versicherte Beschäftigung Aufeinanderfolgen mehrerer Zeiten nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

1. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht gleichzustellen. 2. Bei einem Aufeinanderfolgen mehrerer Zeiten nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI reicht die Einhaltung der Frist für den ersten Tatbestand für die Berücksichtigung der übrigen Zeiten aus, wenn eventuelle Lücken zwischen ihnen weniger als einen Kalendermonat betragen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.