LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 10 R 3611/15
Normen:
SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI § 110 Abs. 1; SGB VI § 110 Abs. 2; SGB VI §§ 113 ff.;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3395/14

Anspruch auf Rentenleistungen an Berechtigte im AuslandKein vorübergehender Auslandsaufenthalt bei einem Schwerpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 10 R 3611/15

DRsp Nr. 2019/5430

Anspruch auf Rentenleistungen an Berechtigte im Ausland Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt bei einem Schwerpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Ausland

Es liegt kein "vorübergehender" Auslandsaufenthalt im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VI vor, wenn der Versicherte den örtlichen Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Ausland hat und sich dort eine selbstständige Existenz aufgebaut hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI § 110 Abs. 1; SGB VI § 110 Abs. 2; SGB VI §§ 113 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente, wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.