Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente, wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
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