Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin unter Anerkennung einer Beitragszeit vom 24.07.1968 bis zum 23.11.1969.
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