BGH - Beschluss vom 04.06.2019
II ZR 256/18
Normen:
AktG § 179 Abs. 2; GmbHG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/16
KG, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 168/17

Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH; Annahme einer wesentlichen Verflechtung; Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 256/18

DRsp Nr. 2019/17158

Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH; Annahme einer wesentlichen Verflechtung; Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

4.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.067,64 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 35.311,12 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 179 Abs. 2; GmbHG § 53 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 8./12. Oktober 2011 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 5 % Agio, am 27. Oktober/2. November 2011 mit einem Betrag von 5.000 € zuzüglich 5% Agio und am 14./19. März 2012 mit einem Betrag von 20.000 € zuzüglich 800 € Agio mittelbar gezeichneten Beteiligung an der P. 2. Verwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).