OLG Köln - Beschluss vom 29.04.2019
16 U 30/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 138/18

Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten KFZ mit Dieselmotor des Typs EASittenwidriges Verhalten des FahrzeugherstellersSchaden des KäufersUnsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 16 U 30/19

DRsp Nr. 2019/9221

Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten KFZ mit Dieselmotor des Typs EA Sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers Schaden des Käufers Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung

1. Allein das Inverkehrbringen der mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA in der Vorstellung, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge dann ahnungslosen Kunden veräußert werden würden, ist sittenwidrig.2. Es kommt dabei nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung der Grenzwerte der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnliche Vorstellungen des Käufers an.3. Der Schaden des Käufers liegt bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Käufers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihm erworbenen PKW zurückbleibt und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des vom Käufer erworbenen Personenkraftwagens auswirkt.

Tenor

1. 2.