Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 21.03.2016.
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