Das Verfahren wird eingestellt zum einen in Bezug auf die 120,00 Euro, die die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 von dem ursprünglichen Rückforderungsbetrag (3.468,00 Euro) abgesetzt hat, und zum anderen, soweit Streitgegenstand die Rückforderung des für die Monate Mai 2017 bis September 2017 ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 1.920,00 Euro ist.
Der Bescheid der Familienkasse vom 13. April 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. August 2018 und des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin ein Betrag von mehr als 2.634,00 Euro zurückgefordert wird.
Die Klägerin hat drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die der Beigeladenen ggf. entstandenen Aufwendungen, die nicht erstattet werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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