Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.485,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
II.
Nachdem die Klägerin ihre Klageforderung in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 1.426,62 € mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, ist die zulässige Berufung vollumfänglich begründet.
A.
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