Der als Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu wertende Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) auf Rückzahlung der mit o.g. Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten hat keinen Erfolg.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), auf den sich die Erinnerung stützt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil die Gerichtskosten im Revisionsverfahren, deren Erstattung die Kostenschuldnerin begehrt, nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, sondern aufgrund der von der Kostenschuldnerin eingelegten Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts entstanden sind (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Mai 2000
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