OLG Stuttgart - Urteil vom 16.05.2024
2 U 146/22
Normen:
BGB § 119; VOB/A § 15 Abs. 3; VOB/A § 16 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 129/21

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Ausschluss aus einem Vergabeverfahren; Anfechtung wegen Irrtums

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 2 U 146/22

DRsp Nr. 2024/6970

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Ausschluss aus einem Vergabeverfahren; Anfechtung wegen Irrtums

Ein nicht zur Irrtumsanfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum bei der Kalkulation der Einheitspreise für ein Gebot in einem Vergabeverfahren entstanden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Tübingen vom 07.06.2022 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

26.620,34 Euro

Normenkette:

BGB § 119; VOB/A § 15 Abs. 3; VOB/A § 16 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach ihrem Ausschluss aus einem Vergabeverfahren.

1. 2.