Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG für ein auf fremden Grund und Boden errichtetes Gebäude; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Grundstückstausch mit dem Eigentümer des irrtümlich bebauten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung
FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen III 1479/99
DRsp Nr. 2001/8866
Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4FördG für ein auf fremden Grund und Boden errichtetes Gebäude; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Grundstückstausch mit dem Eigentümer des irrtümlich bebauten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung
1. Nach der Auslegung des § 3FördG auf Grund seines Wortlauts und seiner Stellung im Gesetz setzt die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4FördG kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum des Bauherrn an dem Grundstück voraus.2. Errichtet ein Steuerpflichtiger infolge eines Planungsfehlers des Architekten ein Gebäude irrtümlich auf dem Nachbargrundstück, so sind die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstückstausch mit dem Eigentümer des von ihm bebauten Grundstücks entstehen und von der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten nicht erstattet werden, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.