SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 441/14
Anspruch auf SozialhilfeBerücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 538/16
DRsp Nr. 2017/8826
Anspruch auf SozialhilfeBerücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen
§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist auf das im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erzielte Taschengeld mit dem Ergebnis anzuwenden, dass der gesamte monatliche Verdienst in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 S. 1 Alg II-VO in der Fassung vom 1.1.2013 bis 31.7.2016, ab dem 1.8.2016 § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II vollständig zu berücksichtigen ist.
1. Taschengeld für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligenverdienst ist dem Grunde nach anrechenbares Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert.2. Ein Grundfreibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII kann nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei dem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Bezüge oder Einnahmen handelt, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b steuerfrei sind (Aufwandsentschädigungen als Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist und sog. Ehrenamtsfreibetrag; Aufwandsentschädigungen des Vormunds).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.